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Durchführungsverordnung über Schilder für Hunde

Gemäß § 1(2) und § 12(3) des Hundegesetzes, vgl. Konsolidierungsgesetz Nr. 380 vom 26. Juni 1969, gelten die folgenden Bestimmungen:

§ Nach dem Hundegesetz muss jeder Hund ab einem Alter von 4 Monaten ein Halsband mit einer Marke tragen.

§ 2. Das Etikett muss aus rostfreiem Metall oder einem anderen Material mit gleichwertiger Festigkeit und Haltbarkeit hergestellt sein. Das Etikett muss fest am Halsband angebracht sein.

Absatz 2. Der Name und die vollständige Anschrift des Eigentümers sind in lesbaren, mindestens 2 mm hohen Buchstaben anzugeben. Die Buchstaben sind durch Einprägung, Gravur oder ein anderes ebenso dauerhaftes Verfahren auf dem Zeichen anzubringen

§ 3. Ein Verstoß gegen § 2 wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§ 4. Die Durchführungsverordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Ministerium der Justiz, 1. November 1969.

Knud Thestrup.

Quelle: retsinformation.dk